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Steuerrechtliche Informationen für Vereine:

Betr.: Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder.

Zum Ende des Jahres 2009 läuft eine Frist ab, die für Vereine evtl. wichtig ist.

Sollte ein als gemeinnützig anerkannter Verein seinem Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zahlen (max. 500,00 Euro/ Jahr), muss dieses in der Satzung des Vereins geregelt und erwähnt sein. Sollte es nicht in der Satzung stehen, kann dieses nach dem 31.12.2009 zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Das betrifft Zahlungen an den Vorstand im Zeitraum 10.10 2007 bis 31.12.2009.
Dieses betrifft natürlich nicht die Erstattung von tatsächlich entstandenen Kosten (Reisekosten, Telefonkosten..) Sollte der ehrenamtliche Vorstand zusätzlich eine Aufwandsentschädigung erhalten, muss dieses bis Ende des Jahres in der Satzung stehen, ansonsten können die Finanzämter die Gemeinnützigkeit aberkennen.

Eine mögliche Formulierung in der Satzung könnte lauten:
“Neben dem Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen (wie z.B. Telefon- oder Fahrtkosten) sind auch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig”

 

Hier der genaue Wortlaut des Bundesfinanzministeriums:

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemein-nützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die – z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.