SATZUNG LKJ Schleswig-Holstein e.V.
§ 1 Name und Sitz
Er ist unter der Nr. VR 833 PL ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
Er ist ein Zusammenschluss von Arbeitsgemeinschaften, Verbänden, Bildungsstätten und anderen Trägern, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und deren Arbeit landesweit wirkt.
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
§ 2 Aufgabe und Zweck
- Zusammenarbeit, gegenseitige Information der Mitglieder sowie gemeinsame Initiativen und Aktivitäten,
- Vertretung gemeinsamer Interessen im politischen und gesellschaftlichen Raum,
- Zusammenarbeit mit Partnerverbänden in anderen Bundesländern und mit der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V.,- Zusammenarbeit mit anderen Trägern der kulturellen Bildung und der Jugendhilfe.
Die Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Schleswig-Holstein
- steht ihren Mitgliedern als Partnerin für koordinierende, beratende und organisatorische Hilfen zur Verfügung,
- setzt sich für eine verlässliche und dauerhafte Angebotsstruktur kultureller Bildung für junge Menschen ein,
- sichert Fach- und Erfahrungswissen durch die Sammlung und Weitergabe relevanter Informationen und Publikationen und mit der Durchführung von Fachtagungen und anderen Fortbildungsangeboten,
- ist Trägerin des Freiwilligen Sozialen Jahres Kultur.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht zurückgewährt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
· Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften, die auf Landesebene in der kulturellen Jugendbildungsarbeit tätig sind und keinem weiteren Dachverband der kulturellen Jugendbildung auf Landesebene angehören;
· Einrichtungen und Organisationen, deren Arbeit in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung landesweit wirkt.
Einzelpersonen, die in besonderer Weise die Kinder- und Jugendbildung in Schleswig-Holstein fördern, sowie andere Träger der kulturellen Kinder- und Jugendbildung, die überregional arbeiten, können auf Vorschlag einer Mitgliedsorganisation von der Mitgliederversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliedsorganisationen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht als Vertreter einer Organisation stimmberechtigt sind.
Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bei Abstimmungen bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entscheidung über Aufnahme, Berufung und Ausschluss eines Mitgliedes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
d) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
g) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
h) Beschluss über Mitgliedsbeiträge
i) Beschlüsse über Satzungsänderungen
§ 9 Der Vorstand
Die oder der Vorsitzende und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sind vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB, beide sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Wahlverfahren
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode des ausscheidenden Mitgliedes berufen.
§ 12 Protokolle
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Landesjugendamt für gemeinnützige Zwecke der kulturellen Jugendbildung zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
| lkjsatzung_2008.pdf |